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Definition: Integritätsinteresse
Das Integritätsinteresse spielt vor allem bei der 130-Prozent-Regelung eine zentrale Rolle. Die Rechtsprechung erkennt an, dass ein Fahrzeug für seinen Eigentümer nicht nur einen reinen Marktwert hat. Wer sein Fahrzeug über längere Zeit genutzt hat, kennt dessen Wartungszustand, Vorschäden, Reparaturhistorie und individuelle Eigenheiten. Gerade dieser Umstand kann es wirtschaftlich und persönlich nachvollziehbar machen, das bekannte Fahrzeug zu reparieren, obwohl die Reparatur teurer ist als eine normale Wiederbeschaffung.
Deshalb kann im Haftpflichtschaden ausnahmsweise ein sogenannter Integritätszuschlag gewährt werden. Das bedeutet: Reparaturkosten können bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersatzfähig sein, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört regelmäßig, dass das Fahrzeug sach und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens repariert wird und anschließend für mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Gerade durch diese Weiternutzung wird das Integritätsinteresse nach außen dokumentiert.
Wichtig ist dabei: Das Integritätsinteresse hilft nicht in jedem Fall. Eine bloß teilweise oder nur provisorische Instandsetzung reicht im Regelfall nicht aus, wenn Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts verlangt werden. Ebenso ist eine fiktive Abrechnung in diesem Bereich oberhalb von 100 Prozent des Wiederbeschaffungswerts grundsätzlich nicht zulässig. Fehlt es an der vollständigen fachgerechten Reparatur oder an der weiteren Nutzung, bleibt meist nur die Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands.