Lexikon » 130 Prozent-Regelung
Von der 130-Prozent-Regelung spricht man, wenn die Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs wirtschaftlich eigentlich nicht mehr sinnvoll erscheint, der Geschädigte das Fahrzeug aber trotzdem behalten und instand setzen lassen möchte. In diesem Bereich kann ausnahmsweise nicht nur der Wiederbeschaffungsaufwand, sondern der höhere Reparaturaufwand ersatzfähig sein. Maßgeblich ist, dass sich die Kosten im Rahmen von höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts bewegen.
Entscheidend ist außerdem, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Nach der Rechtsprechung reicht es nicht aus, den Schaden nur teilweise oder nur provisorisch zu beheben. Hinzu kommt die Weiternutzung des Fahrzeugs. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verlangt. Damit wird gezeigt, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen, sondern wegen seines Erhaltungsinteresses weiter nutzen möchte.
Liegt der Reparaturaufwand oberhalb der 130-Prozent-Grenze, scheidet eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis in der Regel aus. Dann wird der Schaden meist auf Totalschadenbasis abgerechnet, also grundsätzlich nach Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Wie können wir helfen?
Gutachter, Christian Voye